Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen (1)
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Artikel 31 - Zugangsschnittstellenoptionen

Artikel 31

Zugangsschnittstellenoptionen

Die kontoführenden Zahlungsdienstleister richten die in Artikel 30 genannte(n) Schnittstelle(n) ein, indem sie eine dedizierte Schnittstelle bereitstellen oder den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleistern die Nutzung der für die Authentifizierung und die Kommunikation mit den Zahlungsdienstnutzern des kontoführenden Zahlungsdienstleisters verwendeten Schnittstellen erlauben.