Artikel 31
Zugangsschnittstellenoptionen
Die kontoführenden Zahlungsdienstleister richten die in Artikel 30 genannte(n) Schnittstelle(n) ein, indem sie eine dedizierte Schnittstelle bereitstellen oder den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleistern die Nutzung der für die Authentifizierung und die Kommunikation mit den Zahlungsdienstnutzern des kontoführenden Zahlungsdienstleisters verwendeten Schnittstellen erlauben.