Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 37 - Überprüfung

Artikel 37

Überprüfung

Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 überprüft die EBA am 14. März 2021 die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrugsraten sowie die nach Artikel 33 Absatz 6 in Bezug auf dedizierte Schnittstellen erteilten Ausnahmen und übermittelt der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Entwürfe der Aktualisierung dieser technischen Regulierungsstandards.