Artikel 38
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)
Diese Verordnung gilt ab dem 14. September 2019.
(3)
Die Absätze 3 und 5 des Artikels 30 gelten jedoch ab dem 14. März 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.