Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 25 - Vertragliche Vereinbarungen und Verfahren

Artikel 25

Vertragliche Vereinbarungen und Verfahren

(1)  
Die an der Abwicklungskette beteiligten Parteien schließen mit ihren jeweiligen Gegenparteien vertragliche Vereinbarungen, die die in Absatz 2 genannten Anforderungen an den Eindeckungsvorgang und die in Absatz 3 genannten Verfahren einschließen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten vertraglichen Vereinbarungen müssen alle in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in den Artikeln 26 bis 38 der vorliegenden Verordnung genannten geltenden Anforderungen beinhalten. Jede an der Abwicklungskette beteiligte Partei stellt sicher, dass die mit ihren jeweiligen Gegenparteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in allen maßgeblichen Rechtsräumen durchsetzbar sind.
(3)  
Zentrale Gegenparteien, Clearingmitglieder, Handelsplatzmitglieder und Handelspartner richten die Verfahren ein, die erforderlich sind, um die Eindeckung und die Zahlung der Entschädigung, der Preisdifferenz und der Eindeckungskosten innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens vornehmen zu können. Die in diesem Artikel genannten vertraglichen Vereinbarungen und Verfahren enthalten die notwendigen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die an der Abwicklungskette beteiligten betreffenden Parteien die zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erforderlichen Informationen innerhalb des in den Artikeln 26 bis 35 festgelegten Zeitrahmens erhalten.
(4)  
Die Teilnehmer schließen mit ihren Kunden die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Eindeckungsanforderungen in allen Rechtsräumen der an der Abwicklungskette beteiligten Parteien durchsetzbar sind.
(5)  
Die im Rahmen der Eindeckung erworbenen Finanzinstrumente dürfen für die Zwecke der Artikel 27, 29 und 31 nur dann als geliefert betrachtet werden, wenn sie in dem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von den empfangenden Teilnehmern im Namen der zentralen Gegenpartei oder der empfangenden Clearingmitglieder, Handelsplatzmitglieder oder Handelspartner empfangen wurden.
(6)  
Die in Artikel 33 genannte Entschädigung und die in Artikel 35 Absatz 1 genannte Preisdifferenz dürfen nur dann als gezahlt betrachtet werden, wenn die empfangenden Teilnehmer die Barzahlung im Namen der zentralen Gegenpartei oder der empfangenden Clearingmitglieder, Handelsplatzmitglieder oder Handelspartner empfangen haben.