Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 26 - Erste Überprüfung

Artikel 26

Erste Überprüfung

(1)  
Die zentralen Gegenparteien prüfen an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag, ob bei einem der von ihnen geclearten Geschäfte eine Eindeckung nach Artikel 21 Buchstabe a möglich ist.
(2)  
Ist nach Artikel 21 Buchstabe a keine Eindeckung möglich, teilt die zentrale Gegenpartei dem ausfallenden Clearingmitglied die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung mit. Die Entschädigung ist gemäß Artikel 33 Absatz 1 zu zahlen.
(3)  
Ist eine Eindeckung möglich, findet Artikel 27 Anwendung.