Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 27 - Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

Artikel 27

Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

(1)  
Ist eine Eindeckung möglich, starten die zentralen Gegenparteien an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag eine Auktion oder benennen an diesem Tag zu diesem Zweck einen Mittler und teilen dies dem ausfallenden und dem empfangenden Clearingmitglied mit.
(2)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung stellt das ausfallende Clearingmitglied sicher, dass alle mit der gescheiterten Abwicklung verbundenen relevanten Abwicklungsanweisungen ausgesetzt werden.
(3)  

Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung darf das ausfallende Clearingmitglied die Finanzinstrumente nur liefern an:

a) 

den mit der Eindeckung beauftragten Mittler, sofern dieser vorab seine Zustimmung erteilt hat;

b) 

die zentrale Gegenpartei, sofern diese mit der Auktion beauftragt wurde.

Vor Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann das ausfallende Clearingmitglied die Finanzinstrumente noch direkt an die zentrale Gegenpartei liefern.

(4)  
Die Ergebnisse der Eindeckung teilt die zentrale Gegenpartei dem ausfallenden und dem empfangenden Clearingmitglied sowie dem entsprechenden Zentralverwahrer spätestens am letzten Geschäftstag der gemäß Artikel 37 bestimmten Zeitspanne mit.
(5)  
Ist die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(6)  
Schlägt die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben, es sei denn, aus der Mitteilung geht hervor, dass die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben wird.
(7)  
Wird die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben, teilt die zentrale Gegenpartei dem ausfallenden und dem empfangenden Clearingmitglied sowie dem betreffenden Zentralverwahrer spätestens am letzten Geschäftstag des in Artikel 38 genannten Aussetzungszeitraums die Ergebnisse dieser verschobenen Eindeckung mit.
(8)  
Ist die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der dort genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(9)  
Schlägt die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der dort genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben.
(10)  

Die zentrale Gegenpartei nimmt die in den Absätzen 5 und 8 genannten Finanzinstrumente entgegen, bezahlt sie und stellt sicher, dass am Ende jedes Geschäftstages, an dem sie solche Finanzinstrumente erhält,

a) 

die erworbenen Finanzinstrumente an die empfangenden Clearingmitglieder geliefert werden;

b) 

die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, storniert werden;

c) 

für jedes nicht gelieferte Finanzinstrument neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben werden und der Zentralverwahrer die zur Identifizierung dieser neuen Anweisungen notwendigen Informationen erhält.

(11)  
Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, bei Zahlung der in den Absätzen 6 und 9 genannten Entschädigung, spätestens aber am zweiten Geschäftstag nach der dort genannten Mitteilung storniert werden.