Artikel 27
Eindeckungsvorgang und Mitteilungen
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung darf das ausfallende Clearingmitglied die Finanzinstrumente nur liefern an:
den mit der Eindeckung beauftragten Mittler, sofern dieser vorab seine Zustimmung erteilt hat;
die zentrale Gegenpartei, sofern diese mit der Auktion beauftragt wurde.
Vor Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann das ausfallende Clearingmitglied die Finanzinstrumente noch direkt an die zentrale Gegenpartei liefern.
Die zentrale Gegenpartei nimmt die in den Absätzen 5 und 8 genannten Finanzinstrumente entgegen, bezahlt sie und stellt sicher, dass am Ende jedes Geschäftstages, an dem sie solche Finanzinstrumente erhält,
die erworbenen Finanzinstrumente an die empfangenden Clearingmitglieder geliefert werden;
die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, storniert werden;
für jedes nicht gelieferte Finanzinstrument neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben werden und der Zentralverwahrer die zur Identifizierung dieser neuen Anweisungen notwendigen Informationen erhält.