Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 28 - Erste Überprüfung

Artikel 28

Erste Überprüfung

(1)  
Bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart und an einem Handelsplatz ausgeführt werden, unterrichten die empfangenden Teilnehmer die empfangenden Handelsplatzmitglieder über ihre Kunden unverzüglich über jede etwaige gescheiterte Abwicklung.
(2)  
Der Handelsplatz teilt dem empfangenden Handelsplatzmitglied auf Anfrage den Namen des ausfallenden Handelsplatzmitglieds mit. Das empfangende Handelsplatzmitglied prüft an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag, ob eine Eindeckung nach Artikel 21 möglich ist.
(3)  
Ist nach Artikel 21 keine Eindeckung möglich, teilt das empfangende Handelsplatzmitglied dem ausfallenden Handelsplatzmitglied die Ergebnisse der Überprüfung und die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung mit. Die Entschädigung ist gemäß Artikel 33 Absatz 2 zu zahlen.
(4)  
Ist eine Eindeckung möglich, findet Artikel 29 Anwendung.