Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 29 - Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

Artikel 29

Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

(1)  
Ist eine Eindeckung möglich, benennt das empfangende Handelsplatzmitglied an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag zu diesem Zweck einen Mittler und teilt dies dem ausfallenden Handelsplatzmitglied mit.
(2)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung stellt das ausfallende Handelsplatzmitglied sicher, dass alle mit der gescheiterten Abwicklung verbundenen relevanten Abwicklungsanweisungen ausgesetzt werden.
(3)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann das ausfallende Handelsplatzmitglied dem Mittler die Finanzinstrumente nur liefern, wenn dieser zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

Vor Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann das ausfallende Handelsplatzmitglied die Finanzinstrumente noch direkt an das empfangende Handelsplatzmitglied liefern.

(4)  
Die Ergebnisse der Eindeckung teilt das empfangende Handelsplatzmitglied dem ausfallenden Handelsplatzmitglied und dem betreffenden Zentralverwahrer spätestens am letzten Geschäftstag der gemäß Artikel 37 bestimmten Zeitspanne mit.
(5)  
Ist die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(6)  
Schlägt die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben, es sei denn, aus der Mitteilung geht hervor, dass die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben wird.
(7)  
Wird die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben, teilt das empfangende Handelsplatzmitglied dem ausfallenden Handelsplatzmitglied und dem betreffenden Zentralverwahrer spätestens am letzten Geschäftstag des in Artikel 38 genannten Aussetzungszeitraums die Ergebnisse dieser aufgeschobenen Eindeckung mit.
(8)  
Ist die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der dort genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(9)  
Schlägt die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der dort genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben.
(10)  
Das empfangende Handelsplatzmitglied nimmt die in den Absätzen 5 und 8 genannten Finanzinstrumente entgegen und bezahlt sie.
(11)  

Das empfangende und das ausfallende Handelsplatzmitglied stellen sicher, dass am Ende jedes Geschäftstags, an dem das empfangende Handelsplatzmitglied die in den Absätzen 5 und 8 genannten Instrumente erhält,

a) 

die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, storniert werden;

b) 

für jedes nicht gelieferte Finanzinstrument neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben werden und der Zentralverwahrer die zur Identifizierung dieser neuen Anweisungen notwendigen Informationen erhält.

(12)  
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 zahlt das ausfallende Handelsplatzmitglied die in den Absätzen 6 und 9 genannte Entschädigung.
(13)  
Das ausfallende und das empfangende Handelsplatzmitglied stellen sicher, dass die betreffenden Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, bei Zahlung der in den Absätzen 6 und 9 genannten Entschädigung, spätestens aber am zweiten Geschäftstag nach Mitteilung der Entschädigungshöhe storniert werden.