Artikel 29
Eindeckungsvorgang und Mitteilungen
Vor Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann das ausfallende Handelsplatzmitglied die Finanzinstrumente noch direkt an das empfangende Handelsplatzmitglied liefern.
Das empfangende und das ausfallende Handelsplatzmitglied stellen sicher, dass am Ende jedes Geschäftstags, an dem das empfangende Handelsplatzmitglied die in den Absätzen 5 und 8 genannten Instrumente erhält,
die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, storniert werden;
für jedes nicht gelieferte Finanzinstrument neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben werden und der Zentralverwahrer die zur Identifizierung dieser neuen Anweisungen notwendigen Informationen erhält.