Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Delegierte Verordnung 2018/1229

Artikel 30

Erste Überprüfung

(1)  
Bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart und nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, unterrichten die empfangenden Teilnehmer die empfangenden Handelspartner über ihre Kunden unverzüglich über jede etwaige gescheiterte Abwicklung.
(2)  
Die empfangenden Handelspartner prüfen an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag, ob eine Eindeckung nach Artikel 21 möglich ist.
(3)  
Ist nach Artikel 21 keine Eindeckung möglich, teilen die empfangenden Handelspartner dem ausfallenden Handelspartner die Ergebnisse der Überprüfung und die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung mit. Die Entschädigung ist gemäß Artikel 33 Absatz 2 zu zahlen.
(4)  
Ist die Eindeckung möglich, findet Artikel 31 Anwendung.