Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 31 - Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

Artikel 31

Eindeckungsvorgang und Mitteilungen

(1)  
Ist die Eindeckung möglich, benennt der empfangende Handelspartner an dem auf den Ablauf des Verlängerungszeitraums folgenden Geschäftstag zu diesem Zweck einen Mittler und teilt dies dem ausfallenden Handelspartner mit.
(2)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung stellt der ausfallende Handelspartner sicher, dass alle mit der gescheiterten Abwicklung verbundenen relevanten Abwicklungsanweisungen ausgesetzt werden.
(3)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann der ausfallende Handelspartner dem Mittler die Finanzinstrumente nur liefern, wenn dieser zuvor seine Zustimmung erteilt hat.

Vor Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann der ausfallende Handelspartner die Finanzinstrumente noch direkt an den empfangenden Handelspartner liefern.

(4)  
Die Ergebnisse der Eindeckung teilt der empfangende Handelspartner dem ausfallenden Handelspartner spätestens am letzten Geschäftstag der gemäß Artikel 37 bestimmten jeweiligen Zeitspanne mit. Der empfangende Handelspartner stellt sicher, dass der betreffende Zentralverwahrer die mitgeteilten Angaben unverzüglich erhält.
(5)  
Ist die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(6)  
Schlägt die Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der in Absatz 4 genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben, es sei denn, aus der Mitteilung geht hervor, dass die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben wird.
(7)  
Wird die Ausführung der Eindeckung aufgeschoben, teilt der empfangende Handelspartner dem ausfallenden Handelspartner spätestens am letzten Geschäftstag des in Artikel 38 genannten Aussetzungszeitraums die Ergebnisse dieser aufgeschobenen Eindeckung mit. Der empfangende Handelspartner stellt sicher, dass der betreffende Zentralverwahrer die mitgeteilten Angaben unverzüglich erhält.
(8)  
Ist die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen erfolgreich, sind in der dort genannten Mitteilung auch die Menge und der Preis der erworbenen Finanzinstrumente anzugeben.
(9)  
Schlägt die in Absatz 7 genannte Eindeckung zur Gänze oder in Teilen fehl, ist in der dort genannten Mitteilung auch die Höhe der nach Artikel 32 berechneten Entschädigung anzugeben.
(10)  
Der empfangende Handelspartner nimmt die in den Absätzen 5 und 8 genannten Finanzinstrumente entgegen und bezahlt sie.
(11)  

Der empfangende und der ausfallende Handelspartner stellen sicher, dass am Ende jedes Geschäftstags, an dem der empfangende Handelspartner die in den Absätzen 5 und 8 genannten Instrumente erhält,

a) 

die Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, storniert werden;

b) 

für jedes nicht gelieferte Finanzinstrument neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben werden und der Zentralverwahrer die zur Identifizierung dieser neuen Anweisungen notwendigen Informationen erhält.

(12)  
Gemäß Artikel 33 Absatz 3 zahlt der ausfallende Handelspartner die in den Absätzen 6 und 9 genannte Entschädigung.
(13)  
Der ausfallende und der empfangende Handelspartner stellen sicher, dass die betreffenden Abwicklungsanweisungen, die sich auf die gescheiterte Abwicklung beziehen, bei Zahlung der in den Absätzen 6 und 9 genannten Entschädigung, spätestens aber am zweiten Geschäftstag nach Mitteilung der Höhe dieser Entschädigung storniert werden.