Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 32 - Berechnung der Entschädigung

Artikel 32

Berechnung der Entschädigung

(1)  

Die nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu zahlende Entschädigung beläuft sich auf einen der folgenden Beträge:

a) 

bei Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung die Differenz zwischen dem Marktwert der betreffenden Finanzinstrumente am Geschäftstag vor Zahlung der Entschädigung und dem in der gescheiterten Abwicklungsanweisung enthaltenen Abwicklungsbetrag, wenn dieser unter dem Marktwert liegt;

b) 

bei Abwicklungsanweisungen ohne Zahlung die Differenz zwischen dem Marktwert der betreffenden Finanzinstrumente am Geschäftstag vor Zahlung der Entschädigung und dem Marktwert dieser Finanzinstrumente an ihrem Handelstag, wenn der Marktwert am Handelstag niedriger ist als an dem der Entschädigungszahlung vorausgehenden Geschäftstag.

(2)  
Sofern im Marktwert des Finanzinstruments noch nicht inbegriffen, schließt die nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu zahlende Entschädigung eine Komponente ein, die Wechselkursschwankungen sowie Unternehmensansprüche und aufgelaufene Zinsen berücksichtigt.
(3)  

Der in Absatz 1 genannte Marktwert ist:

a) 

bei den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten, zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassenen Finanzinstrumenten der Wert, der anhand des Schlusskurses auf dem in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung genannten, nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt bestimmt wird;

b) 

bei Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, aber nicht unter Buchstabe a fallen, der Wert, der anhand des Schlusskurses am Handelsplatz mit dem unionsweit höchsten Umsatz bestimmt wird;

c) 

bei allen anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumenten der Wert, der anhand eines Preises bestimmt wird, der mithilfe einer vorab festgelegten Methode berechnet wird, die von der für den Zentralverwahrer zuständigen Behörde genehmigt wurde und sich auf marktdatengebundene Kriterien stützt, etwa die an verschiedenen Handelsplätzen oder bei Wertpapierfirmen verfügbaren Marktpreise.

(4)  
Der in Absatz 1 genannte Marktwert und die in Absatz 2 genannte Komponente zur Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen, Unternehmensansprüchen und aufgelaufenen Zinsen werden Clearingmitgliedern, Handelsplatzmitgliedern und Handelspartnern detailliert aufgeschlüsselt mitgeteilt.


( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).