Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 34 - Erstattung der Eindeckungskosten

Artikel 34

Erstattung der Eindeckungskosten

Die in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beträge werden je nach Fall von den ausfallenden Clearingmitgliedern, den ausfallenden Handelsplatzmitgliedern oder den ausfallenden Handelspartnern gezahlt.