Artikel 34
Erstattung der Eindeckungskosten
Die in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beträge werden je nach Fall von den ausfallenden Clearingmitgliedern, den ausfallenden Handelsplatzmitgliedern oder den ausfallenden Handelspartnern gezahlt.