Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 35 - Zahlung der Preisdifferenz

Artikel 35

Zahlung der Preisdifferenz

(1)  
Liegt der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte, zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Finanzinstrumente unter dem für diese Finanzinstrumente gemäß Artikel 27 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 10 tatsächlich gezahlten Preis, wird die Preisdifferenz von den ausfallenden Clearingmitgliedern, ausfallenden Handelsplatzmitgliedern oder ausfallenden Handelspartnern je nach Fall an die zentrale Gegenpartei, die empfangenden Handelsplatzmitglieder oder die empfangenden Handelspartner gezahlt.

Bei Geschäften, die durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, wird die in Unterabsatz 1 genannte Preisdifferenz von der zentralen Gegenpartei bei den ausfallenden Clearingmitgliedern eingezogen und an die empfangenden Clearingmitglieder ausgezahlt.

(2)  
Liegt der bei Geschäftsabschluss vereinbarte Preis der Aktien über dem gemäß Artikel 27 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 10 für diese Aktien tatsächlich gezahlten Preis, so gilt die in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte entsprechende Preisdifferenz als gezahlt.