Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 36 - Verlängerungszeiträume

Artikel 36

Verlängerungszeiträume

Bei allen Finanzinstrumenten außer Aktien, für die es einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gibt, wird der Verlängerungszeitraum für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Finanzinstrumente gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von vier auf sieben Geschäftstage verlängert.