Artikel 38
Dauer des Aufschubs der Ausführung einer Eindeckung
Wird die Ausführung einer Eindeckung von der zentralen Gegenpartei, dem empfangenden Handelsplatzmitglied oder dem empfangenden Handelspartner aufgeschoben, wird die Dauer des in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraums nach Maßgabe der in Artikel 37 genannten Zeitrahmen bestimmt.