Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 38 - Dauer des Aufschubs der Ausführung einer Eindeckung

Artikel 38

Dauer des Aufschubs der Ausführung einer Eindeckung

Wird die Ausführung einer Eindeckung von der zentralen Gegenpartei, dem empfangenden Handelsplatzmitglied oder dem empfangenden Handelspartner aufgeschoben, wird die Dauer des in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraums nach Maßgabe der in Artikel 37 genannten Zeitrahmen bestimmt.