Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 39 - Fortlaufendes und systematisches Versäumnis von Wertpapierlieferungen

Artikel 39

Fortlaufendes und systematisches Versäumnis von Wertpapierlieferungen

(1)  
Bei einem Teilnehmer wird davon ausgegangen, dass er es fortlaufend und systematisch im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 versäumt, seinen Lieferverpflichtungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nachzukommen, wenn seine anhand der Anzahl oder des Werts der Abwicklungsanweisungen bestimmte Abwicklungseffizienz an einer maßgeblichen Mindestanzahl von Tagen im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate mindestens 15 % unter der Abwicklungseffizienz in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems liegt.

Für jeden Teilnehmer wird die maßgebliche Anzahl von Tagen bestimmt, die 10 % der Tage beträgt, an denen der betreffende Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten in dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem aktiv war.

(2)  
Die Abwicklungseffizienz eines Teilnehmers wird ausschließlich anhand der von diesem verursachten gescheiterten Abwicklungen berechnet.