Artikel 39
Fortlaufendes und systematisches Versäumnis von Wertpapierlieferungen
(1)
Bei einem Teilnehmer wird davon ausgegangen, dass er es fortlaufend und systematisch im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 versäumt, seinen Lieferverpflichtungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nachzukommen, wenn seine anhand der Anzahl oder des Werts der Abwicklungsanweisungen bestimmte Abwicklungseffizienz an einer maßgeblichen Mindestanzahl von Tagen im Laufe der vorangegangenen zwölf Monate mindestens 15 % unter der Abwicklungseffizienz in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems liegt.
Für jeden Teilnehmer wird die maßgebliche Anzahl von Tagen bestimmt, die 10 % der Tage beträgt, an denen der betreffende Teilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten in dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem aktiv war.
(2)
Die Abwicklungseffizienz eines Teilnehmers wird ausschließlich anhand der von diesem verursachten gescheiterten Abwicklungen berechnet.