Artikel 40
Abwicklungsinformationen für zentrale Gegenparteien und Handelsplätze
Unter die in Artikel 7 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Abwicklungsinformationen fallen die Bezeichnung der betreffenden Geschäfte, Teilnehmer und Abwicklungsanweisungen. Diese Informationen werden aus dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gespeist.