Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 40 - Abwicklungsinformationen für zentrale Gegenparteien und Handelsplätze

Artikel 40

Abwicklungsinformationen für zentrale Gegenparteien und Handelsplätze

Unter die in Artikel 7 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Abwicklungsinformationen fallen die Bezeichnung der betreffenden Geschäfte, Teilnehmer und Abwicklungsanweisungen. Diese Informationen werden aus dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gespeist.