Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 41 - Abwicklungsinformationen in Ermangelung einer direkten Transaktionsdatenübermittlung vom Handelsplatz

Artikel 41

Abwicklungsinformationen in Ermangelung einer direkten Transaktionsdatenübermittlung vom Handelsplatz

Wenn bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt, aber nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, die Transaktionsdaten nicht direkt vom Handelsplatz an den Zentralverwahrer übermittelt werden, ermitteln die Teilnehmer den Handelsplatz und die Geschäfte über ihre Abwicklungsanweisungen. Liegen diese Informationen nicht vor, betrachten die Zentralverwahrer das Geschäft als eines, das nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wurde.