Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 37 - Zeitrahmen für die Lieferung von Finanzinstrumenten

Artikel 37

Zeitrahmen für die Lieferung von Finanzinstrumenten

Nach dem Eindeckungsvorgang werden die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Finanzinstrumente innerhalb der nachstehend genannten Zeitrahmen an die im Namen der zentralen Gegenpartei auftretenden Teilnehmer, die empfangenden Clearingmitglieder, die Handelsplatzmitglieder oder die Handelspartner geliefert:

a) 

bei Aktien mit liquidem Markt vier Geschäftstage nach dem in Artikel 36 genannten Verlängerungszeitraum;

b) 

bei Finanzinstrumenten mit liquidem Markt, bei denen es sich nicht um Aktien handelt, sieben Geschäftstage nach dem in Artikel 36 genannten Verlängerungszeitraum;

c) 

bei Finanzinstrumenten, die an KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden, sieben Geschäftstage nach dem in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraum;

d) 

werden die unter Buchstabe a genannten Aktien an KMU-Wachstumsmärkten gehandelt, findet Buchstabe c Anwendung.