Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 33 - Auszahlung der Entschädigung

Artikel 33

Auszahlung der Entschädigung

(1)  
Bei Geschäften, die durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, zieht die zentrale Gegenpartei die Entschädigung von den ausfallenden Clearingmitgliedern ein und zahlt sie an die empfangenden Clearingmitglieder aus.
(2)  
Bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, wird die Entschädigung von den ausfallenden Handelsplatzmitgliedern an die empfangenden Handelsplatzmitglieder gezahlt.
(3)  
Bei Geschäften, die weder durch eine zentrale Gegenpartei gecleart noch an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, wird die Entschädigung von den ausfallenden Handelspartnern an die empfangenden Handelspartner gezahlt.