Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 33 - Delegierte Verordnung 2018/1229

Artikel 33

Auszahlung der Entschädigung

(1)  
Bei Geschäften, die durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, zieht die zentrale Gegenpartei die Entschädigung von den ausfallenden Clearingmitgliedern ein und zahlt sie an die empfangenden Clearingmitglieder aus.
(2)  
Bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, wird die Entschädigung von den ausfallenden Handelsplatzmitgliedern an die empfangenden Handelsplatzmitglieder gezahlt.
(3)  
Bei Geschäften, die weder durch eine zentrale Gegenpartei gecleart noch an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, wird die Entschädigung von den ausfallenden Handelspartnern an die empfangenden Handelspartner gezahlt.