Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 21 - Keine Eindeckung möglich

Artikel 21

Keine Eindeckung möglich

Eine Eindeckung ist nur dann als unmöglich zu betrachten, wenn

a) 

die betreffenden Finanzinstrumente nicht mehr existieren;

b) 

bei Geschäften, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, sich das ausfallende Handelsplatzmitglied oder der ausfallende Handelspartner in einem Insolvenzverfahren befindet.

Für die Zwecke des Buchstaben b bezeichnet der Begriff Insolvenzverfahren jede in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat gesetzlich vorgesehene Kollektivmaßnahme, mit der das Handelsplatzmitglied oder der Handelspartner liquidiert oder saniert werden soll, und die zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.