Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Rückgriff auf eine teilweise Abwicklung

Artikel 23

Rückgriff auf eine teilweise Abwicklung

(1)  
Können am letzten Geschäftstag des in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraums einige der entsprechenden Finanzinstrumente an den empfangenden Teilnehmer geliefert werden, führen das empfangende und das ausfallende Clearingmitglied, das empfangende oder ausfallende Handelsplatzmitglied oder gegebenenfalls der empfangende oder ausfallende Handelspartner die ursprüngliche Abwicklungsanweisung teilweise aus, es sei denn, es sind die in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllt.
(2)  
Wird die entsprechende Abwicklungsanweisung gemäß Artikel 8 ausgesetzt, findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.