Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 24 - Die Eindeckung vornehmender Mittler

Artikel 24

Die Eindeckung vornehmender Mittler

Ein Mittler darf bei der Ausführung einer Eindeckung keine Interessenkonflikte haben und muss diese gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU zu den für das ausfallende Clearingmitglied, das ausfallende Handelsplatzmitglied oder gegebenenfalls den ausfallenden Handelspartner günstigsten Bedingungen vornehmen.