Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 22 - Wirkungslosigkeit des Eindeckungsvorgangs

Artikel 22

Wirkungslosigkeit des Eindeckungsvorgangs

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird davon ausgegangen, dass folgende Transaktionen aus mehreren Geschäften bestehen:

a) 

Transaktionen, bei denen eine Partei einer anderen Finanzinstrumente gegen Geld verkauft („erstes Geschäft“) und Letztere zusagt, Ersterer gleichwertige Finanzinstrumente zu einem festgelegten oder noch festzulegenden Preis zu verkaufen („zweites Geschäft“);

b) 

Transaktionen, bei denen eine Partei einer anderen Finanzinstrumente überträgt („erstes Geschäft“) und Letztere zusagt, Ersterer gleichwertige Finanzinstrumente zurückzugeben („zweites Geschäft“).

(2)  
Findet Absatz 1 Anwendung, so ist der Eindeckungsvorgang dann als wirkungslos zu betrachten, wenn der für das zweite Geschäft vorgesehene Abwicklungstag in einem Zeitraum von 30 Geschäftstagen nach dem für das erste Geschäft vorgesehenen Abwicklungstag liegt.