Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 20 - Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur nutzen

Artikel 20

Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur nutzen

Wenn Zentralverwahrer eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur nutzen, legen sie selbst bei einer etwaigen Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Sanktionsmechanismus gemeinsam fest und wickeln die Modalitäten für die Berechnung, Anwendung, Einziehung und Ausschüttung von Geldbußen gemeinsam ab.