Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 16 - Berechnung und Verhängung von Geldbußen

Artikel 16

Berechnung und Verhängung von Geldbußen

(1)  
Für jede gescheiterte Abwicklungsanweisung berechnen und verhängen die Zentralverwahrer die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Geldbußen.

In die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung werden auch Abwicklungsanweisungen einbezogen, die von einem Teilnehmer ausgesetzt wurden.

Muss nach Artikel 5 Absatz 2 ein Abgleich vorgenommen werden, dürfen Geldbußen nur bei abgeglichenen Abwicklungsanweisungen verhängt werden.

(2)  
Geldbußen werden am Ende jedes Geschäftstags bei Scheitern einer Abwicklungsanweisung berechnet und verhängt.
(3)  
Wurde eine Abwicklungsanweisung nach dem vorgesehenen Abwicklungstermin in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben oder abgeglichen, werden Geldbußen ab dem vorgesehenen Abwicklungstermin berechnet und verhängt.

Werden für nicht gelieferte Finanzinstrumente gemäß Artikel 27 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 11 oder Artikel 31 Absatz 11 neue Abwicklungsanweisungen in das Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem eingegeben, so werden bei den neuen Abwicklungsanweisungen Geldbußen ab dem Tag verhängt, an dem diese Anweisungen in das Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem eingegeben wurden.

Wurden Abwicklungsanweisungen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag abgeglichen, sind Geldbußen für den Zeitraum zwischen dem vorgesehenen Abwicklungstermin und dem Geschäftstag vor dem Tag, an dem der Abgleich stattgefunden hat, von dem Teilnehmer zu zahlen, der die betreffende Abwicklungsanweisung als Letzter in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben oder dort geändert hat.

(4)  
Die Zentralverwahrer unterrichten die betreffenden Teilnehmer täglich darüber, wie die Geldbußen für die einzelnen gescheiterten Abwicklungsanweisungen im Einzelnen berechnet wurden und geben dabei auch an, auf welches Konto sich die gescheiterten Abwicklungsanweisungen jeweils beziehen.