Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 18 - Kosten des Sanktionsmechanismus

Artikel 18

Kosten des Sanktionsmechanismus

(1)  
Die Zentralverwahrer dürfen Geldbußen nicht zur Deckung der mit dem Sanktionsmechanismus verbundenen Kosten verwenden.
(2)  
Die Zentralverwahrer legen den Teilnehmern die in Absatz 1 genannten Kosten im Einzelnen offen.
(3)  
Die Zentralverwahrer stellen den Teilnehmern die Kosten des Sanktionsmechanismus getrennt in Rechnung. Diese Kosten dürfen den einzelnen Teilnehmern nicht ausgehend von ihren jeweiligen Brutto-Geldbußen in Rechnung gestellt werden.