Artikel 18
Kosten des Sanktionsmechanismus
(1)
Die Zentralverwahrer dürfen Geldbußen nicht zur Deckung der mit dem Sanktionsmechanismus verbundenen Kosten verwenden.
(2)
Die Zentralverwahrer legen den Teilnehmern die in Absatz 1 genannten Kosten im Einzelnen offen.
(3)
Die Zentralverwahrer stellen den Teilnehmern die Kosten des Sanktionsmechanismus getrennt in Rechnung. Diese Kosten dürfen den einzelnen Teilnehmern nicht ausgehend von ihren jeweiligen Brutto-Geldbußen in Rechnung gestellt werden.