Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2018/1229

Artikel 18

Kosten des Sanktionsmechanismus

(1)  
Die Zentralverwahrer dürfen Geldbußen nicht zur Deckung der mit dem Sanktionsmechanismus verbundenen Kosten verwenden.
(2)  
Die Zentralverwahrer legen den Teilnehmern die in Absatz 1 genannten Kosten im Einzelnen offen.
(3)  
Die Zentralverwahrer stellen den Teilnehmern die Kosten des Sanktionsmechanismus getrennt in Rechnung. Diese Kosten dürfen den einzelnen Teilnehmern nicht ausgehend von ihren jeweiligen Brutto-Geldbußen in Rechnung gestellt werden.