Artikel 17
Einzug und Ausschüttung von Geldbußen
(1)
Die Zentralverwahrer stellen jedem ausfallenden Teilnehmer mindestens einmal monatlich den von ihm zu entrichtenden Nettobetrag der Geldbuße in Rechnung und ziehen diesen ein.
Geldbußen sind auf einem gesonderten Geldkonto zu hinterlegen.
(2)
Die Zentralverwahrer schütten den in Absatz 1 genannten Nettobetrag der Geldbuße mindestens einmal monatlich an die von der gescheiterten Abwicklung betroffenen empfangenden Teilnehmer aus.