Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 17 - Einzug und Ausschüttung von Geldbußen

Artikel 17

Einzug und Ausschüttung von Geldbußen

(1)  
Die Zentralverwahrer stellen jedem ausfallenden Teilnehmer mindestens einmal monatlich den von ihm zu entrichtenden Nettobetrag der Geldbuße in Rechnung und ziehen diesen ein.

Geldbußen sind auf einem gesonderten Geldkonto zu hinterlegen.

(2)  
Die Zentralverwahrer schütten den in Absatz 1 genannten Nettobetrag der Geldbuße mindestens einmal monatlich an die von der gescheiterten Abwicklung betroffenen empfangenden Teilnehmer aus.