Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 19 - Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden

Artikel 19

Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden

Zentralverwahrer wenden bei gescheiterten Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden, die Artikel 16, 17 und 18 an.

Zentrale Gegenparteien können ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der nach Artikel 16 gezahlten und nach Artikel 17 Absatz 2 ausgeschütteten Geldbußen entsprechend gutschreiben oder belasten.

Zu diesem Zweck sehen die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vor.