Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
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Artikel 15 - Öffentliche Bekanntgabe gescheiterter Abwicklungen

Artikel 15

Öffentliche Bekanntgabe gescheiterter Abwicklungen

Die Zentralverwahrer veröffentlichen die in Anhang III genannten Angaben zu dem von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abwicklungssystem kostenlos auf ihrer Webseite und geben dabei auch die betreffenden Werte in Euro an.

Bei jeder Umrechnung in Euro ist — sofern verfügbar — der amtliche Wechselkurs der EZB am letzten Tag des Meldezeitraums zugrunde zu legen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben werden alljährlich in einer in der internationalen Finanzwelt gängigen Sprache in maschinenlesbarer Form veröffentlicht.