Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/09/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Meldung gescheiterter Abwicklungen

Artikel 14

Meldung gescheiterter Abwicklungen

(1)  
Die Zentralverwahrer übermitteln der zuständigen und der betreffenden Behörde monatlich bis zum Geschäftsschluss des fünften Geschäftstags des darauffolgenden Monats die in Anhang I genannten Angaben.

Dazu zählt auch die Angabe der betreffenden Werte in Euro. Bei jeder Umrechnung in Euro ist — sofern verfügbar — der amtliche Wechselkurs der EZB am letzten Tag des Meldezeitraums zugrunde zu legen.

Falls die zuständige Behörde dies verlangt, nehmen die Zentralverwahrer ihre Meldungen häufiger vor und liefern zusätzliche Angaben zu gescheiterten Abwicklungen.

(2)  
Die Zentralverwahrer übermitteln der zuständigen und der betreffenden Behörde alljährlich bis zum 20. Januar die in Anhang II genannten Angaben einschließlich der Maßnahmen, die sie und ihre Teilnehmer getroffen oder geplant haben, um bei den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen die Effizienz der Abwicklung zu steigern.

Die Zentralverwahrer überwachen die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen regelmäßig und übermitteln der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Verlangen alle bei dieser Überwachung gewonnenen maßgeblichen Erkenntnisse.

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben sind in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
(4)  

Der in den Anhängen I bis III genannte Wert der Abwicklungsanweisungen ist wie folgt zu bestimmen:

a) 

bei Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung handelt es sich dabei um den Abwicklungsbetrag der Geldseite;

b) 

bei FOP-Abwicklungsanweisungen handelt es sich dabei um den in Artikel 32 Absatz 3 genannten Marktwert der Finanzinstrumente oder — sollte dieser nicht verfügbar sein — den Nominalwert der Finanzinstrumente.