Artikel 14
Meldung gescheiterter Abwicklungen
Dazu zählt auch die Angabe der betreffenden Werte in Euro. Bei jeder Umrechnung in Euro ist — sofern verfügbar — der amtliche Wechselkurs der EZB am letzten Tag des Meldezeitraums zugrunde zu legen.
Falls die zuständige Behörde dies verlangt, nehmen die Zentralverwahrer ihre Meldungen häufiger vor und liefern zusätzliche Angaben zu gescheiterten Abwicklungen.
Die Zentralverwahrer überwachen die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen regelmäßig und übermitteln der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Verlangen alle bei dieser Überwachung gewonnenen maßgeblichen Erkenntnisse.
Der in den Anhängen I bis III genannte Wert der Abwicklungsanweisungen ist wie folgt zu bestimmen:
bei Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung handelt es sich dabei um den Abwicklungsbetrag der Geldseite;
bei FOP-Abwicklungsanweisungen handelt es sich dabei um den in Artikel 32 Absatz 3 genannten Marktwert der Finanzinstrumente oder — sollte dieser nicht verfügbar sein — den Nominalwert der Finanzinstrumente.