Artikel 94
Standardformulare und Mustertexte für den Antrag
1. Ein beantragender Zentralverwahrer reicht einen Antrag auf die Zulassungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in dem in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellten Format ein.
2. Ein beantragender Zentralverwahrer übermittelt den Antrag nach Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger.
3. Ein beantragender Zentralverwahrer vergibt eine einmalige Referenznummer für jedes Dokument, das er im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 einreicht.
4. Ein beantragender Zentralverwahrer sorgt dafür, dass in den von ihm im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieses Kapitels sich die Informationen beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind.
5. Ein beantragender Zentralverwahrer stellt seiner zuständigen Behörde eine Liste mit allen im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 eingereichten Dokumenten zusammen mit ihrer Referenznummer bereit.
6. Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.