Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 95 - Übergangsbestimmungen

Artikel 95

Übergangsbestimmungen

1.   Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

2.   Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

3.   Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.