Artikel 95
Übergangsbestimmungen
1. Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.
2. Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.
3. Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.