Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 92 - Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen

Artikel 92

Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen

Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

b)

die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;

c)

den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;

d)

einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt;

e)

die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts;

f)

die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter;

g)

die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut;

h)

einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;

i)

einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;

j)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

k)

einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die das benannte Kreditinstitut zu erbringen beabsichtigt;

ii)

er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist;

iii)

seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

l)

einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;

m)

ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut:

i)

der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;

ii)

den anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

iii)

dem Betrieb und den rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess, einschließlich der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern;

iv)

der Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere den entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;

v)

der Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut oder von dem benannten Kreditinstitut an den Zentralverwahrer ausgelagert werden sollen, sowie jeglichen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

vi)

der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;

vii)

der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und den diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen;

viii)

dem Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen.