Artikel 92
Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen
Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:
a) |
eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; |
b) |
die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt; |
c) |
den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union; |
d) |
einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt; |
e) |
die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts; |
f) |
die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter; |
g) |
die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut; |
h) |
einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt; |
i) |
einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; |
j) |
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; |
k) |
einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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l) |
einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; |
m) |
ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut:
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