Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 93 - Besondere Anforderungen

Artikel 93

Besondere Anforderungen

1.   Stellt der Zentralverwahrer einen Zulassungsantrag zur Benennung mehrerer Kreditinstitute für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen, umfasst sein Antrag die folgenden Angaben:

a)

die Angaben laut Artikel 91 für jedes benannte Kreditinstitut;

b)

eine Beschreibung der Rolle jedes benannten Kreditinstituts und die Beziehungen zwischen ihnen.

2.   Wird der Antrag auf Zulassung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 dieser Verordnung eingereicht, ermittelt der beantragende Zentralverwahrer die zuständige Behörde und informiert sie über wesentliche Änderungen laut Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, es sei denn, er hat die Angaben bereits im Rahmen des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Artikel 22 dieser Verordnung vorgelegt.