Aktualisiert 12/11/2024
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Artikel 91 - Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Artikel 91

Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

b)

die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;

c)

einen Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

d)

einen Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;

e)

einen Nachweis mit allen relevanten Dokumenten, einschließlich Satzung, Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen, die belegen, dass der antragstellende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;

f)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

g)

einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt;

ii)

er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist;

iii)

seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

h)

einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;

i)

ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich:

i)

der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;

ii)

des Betriebs und der rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess und insbesondere der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern;

iii)

der Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;

iv)

der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;

v)

der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und der diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen.