Artikel 91
Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen
Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:
a) |
eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden; |
b) |
die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt; |
c) |
einen Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; |
d) |
einen Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt; |
e) |
einen Nachweis mit allen relevanten Dokumenten, einschließlich Satzung, Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen, die belegen, dass der antragstellende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt; |
f) |
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; |
g) |
einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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h) |
einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet; |
i) |
ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich:
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