Artikel 90
Verfahren
1. Im Falle einer Verweigerung des Zugangs hat die antragstellende Partei das Recht, sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Verweigerung bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers, der zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes zu beschweren, der oder die den Zugang nach Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 abgelehnt hat.
2. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 kann zusätzliche Informationen über die Verweigerung des Zugangs von der antragstellenden und der antragerhaltenden Partei fordern.
Die Antworten auf die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen nach Unterabsatz 1 werden der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Empfangs der Aufforderung übermittelt.
Im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei die Beschwerde an die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde nach Absatz 1 von dem Mitgliedstaat des Gründungsorts der antragerhaltenden Partei.
3. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 konsultiert je nach Fall die folgenden Behörden über ihre erste Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde:
a) |
die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; |
b) |
die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; |
c) |
die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems nach Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuständig sind; |
d) |
die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierliefer- und abrechnungssystems in dem Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die antragstellende zentrale Gegenpartei und die antragstellenden Handelsplätze nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gegründet wurden. |
4. Die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d antworten innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antrags auf Konsultation zu einer Anhörung nach Absatz 3. Wenn eine Behörde nach Absatz 3 Buchstaben a bis d ihre Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist vorlegt, wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 3 der vorgelegten Bewertung zustimmt.
5. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d über ihre endgültige Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 4.
6. Wenn eine der Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d der Bewertung durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht zustimmt, können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der ESMA vorlegen, an dem die zuständige Behörde nach Absatz 1 die Informationen über ihre abschließende Bewertung der Beschwerde nach Absatz 5 vorgelegt hat.
7. Wenn die Angelegenheit nicht an die ESMA weitergeleitet wurde, übermittelt die zuständige Behörde nach Absatz 1 dem antragstellenden Teilnehmer innerhalb von zwei Geschäftstagen ab der Frist nach Absatz 6 eine begründete Antwort.
Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert auch die antragerhaltende Partei und die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d über die begründete Antwort nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem sie die begründete Antwort an die antragstellende Partei übermittelt.
8. Im Falle einer Weiterleitung an die ESMA nach Absatz 6 informiert die zuständige Behörde nach Absatz 1 den die antragstellende Partei und die antragerhaltende Partei über die Weiterleitung innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem die Weiterleitung erfolgt ist.
9. Wird die Verweigerung, der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren, durch die antragerhaltende Partei infolge des Verfahrens nach Absatz 1 bis 7 als ungerechtfertigt erachtet, so ordnet die zuständige Behörde nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 7 an, dass die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem diese Anordnung in Kraft tritt, Zugang zu gewähren hat.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird auf acht Monate erweitert, wenn es sich um kundenspezifische Verbindungen handelt, die eine umfangreiche Entwicklung von IT-Instrumenten erfordern, es sei denn, dies wurde anderweitig von dem antragerhaltenden und dem antragstellenden Zentralverwahrer vereinbart.
Die Anordnung umfasst die Gründe, warum die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu dem Schluss kam, dass die Verweigerung durch die antragerhaltende Partei, den Zugang zu gewähren, ungerechtfertigt war.
Die Anordnung ist an die ESMA, die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d, die antragerhaltende Partei und die antragstellende Partei innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum ihres Inkrafttretens zu übermitteln.
10. Das Verfahren nach Absatz 1 bis 9 findet auch Anwendung, wenn die antragerhaltende Partei beabsichtigt, der antragstellenden Partei den Zugang zu entziehen, für die sie bereits Dienstleistungen erbringt.