Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 89 - Seitens der Zentralverwahrer und der zuständigen Behörden zu berücksichtigende Risiken

Artikel 89

Seitens der Zentralverwahrer und der zuständigen Behörden zu berücksichtigende Risiken

1.   Wenn ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 infolge eines Antrags auf Zugang seitens eines antragstellenden Teilnehmers, eines Emittenten, eines antragstellenden Zentralverwahrers, einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes eine umfassende Risikobewertung durchführt oder wenn eine zuständige Behörde die Gründe bewertet, weshalb der Zentralverwahrer die Erbringung der Dienstleistungen verweigert, werden die folgenden Risiken in Verbindung mit dem Zugang zu den Dienstleistungen des Zentralverwahrers berücksichtigt:

a)

rechtliche Risiken;

b)

finanzielle Risiken;

c)

operationelle Risiken.

2.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Teilnahme an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem zu erfüllen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser die Einhaltung, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, beurteilen kann;

b)

der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaats anwendbaren Vorschriften die Vertraulichkeit der über das Wertpapierliefer-und -abrechnungssystem bereitgestellten Informationen sicherzustellen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser seine Fähigkeit beurteilen kann, diese Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, zu erfüllen;

c)

wenn ein antragstellender Teilnehmer seinen Sitz in einem Drittland hat, entweder folgende Ziffer i oder Ziffer ii:

i)

der antragstellende Teilnehmer unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar wäre, der auf den antragstellenden Teilnehmer Anwendung finden würde, wenn er seinen Sitz in der Union hätte;

ii)

die Vorschriften des Zentralverwahrers in Bezug auf die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind in der Rechtsordnung des antragstellenden Teilnehmers nicht durchsetzbar.

3.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen der Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der Emittent ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer zu erfüllen;

b)

der Emittent ist nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Zentralverwahrer bei der Emission der Wertpapiere die Integrität der Emission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellen kann.

4.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

5.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

6.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

die Kriterien nach Absatz 2 Buchstabe b;

b)

der antragstellende Handelsplatz unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar ist, der auf einen Handelsplatz in der Union Anwendung findet, wenn der Sitz des Handelsplatzes in einem Drittland liegt;

7.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde, ob der antragstellende Teilnehmer über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Zentralverwahrer nachzukommen.

8.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

9.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

10.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

11.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der antragstellende Teilnehmer verfügt nicht über die operationelle Kapazität, um an dem Zentralverwahrer teilzunehmen;

b)

der antragstellende Teilnehmer erfüllt die Vorschriften für das Risikomanagement des antragerhaltenden Zentralverwahrer nicht oder verfügt diesbezüglich nicht über die notwendigen Kompetenzen;

c)

der antragstellende Teilnehmer hat weder Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs noch Notfallsanierungspläne eingeführt;

d)

für die Erteilung des Zugangs muss der antragerhaltende Zentralverwahrer signifikante Änderungen seines Geschäftsbetriebs vornehmen, die seine Risikomanagementverfahren beeinträchtigen und die reibungslose Funktionsweise des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gefährden, darunter die Umsetzung der laufenden manuellen Verarbeitung durch den Zentralverwahrer.

12.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d;

b)

das vom Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem kann die von dem Emittenten geforderten Währungen nicht verarbeiten.

13.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 11.

14.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde mindestens die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d.