Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 88 - Antragerhaltende und antragstellende Parteien

Artikel 88

Antragerhaltende und antragstellende Parteien

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragerhaltende Partei die folgenden Stellen:

a)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9, 13 und 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragerhaltenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der einen Antrag von einem Teilnehmer, einem Emittenten, einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz auf Zugang zu seinen Dienstleistungen nach Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

c)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung eine zentrale Gegenpartei, die einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf ihre Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

d)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Handelsplatz, der einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf seine Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

2.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragstellende Partei die folgenden Stellen:

a)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9 und 13 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragstellenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, einen Emittenten, eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz, der oder die den Zugang zu dem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem oder zu anderen von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen beantragt;

c)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der den Zugang zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt;

d)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der Zugriff zu den Transaktionsdaten eines Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt.