Artikel 87
DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen
Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn
a) |
es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird; |
b) |
die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben; |
c) |
ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht. |