Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 87 - DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen

Artikel 87

DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen

Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn

a)

es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird;

b)

die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben;

c)

ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht.