Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 85 - Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben

Artikel 85

Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben

1.   Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 84 stellt ein antragstellender Zentralverwahrer bei der Verwendung einer indirekten Verbindung oder eines Mittlers für den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, dass

a)

der Mittler ein

i)

Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird;

es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher;

es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert;

ii)

ein Finanzinstitut aus einem Drittland ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

es unterliegt aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die mindestens den in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften entsprechen, und erfüllt diese;

es verfügt über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen;

es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird;

es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher;

es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert;

b)

der Mittler erfüllt die Vorschriften und Anforderungen des antragstellenden Zentralverwahrers, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;

c)

der Mittler stellt die Vertraulichkeit der Informationen über den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;

d)

der Mittler verfügt über die operationelle Kapazität und Systeme für:

i)

die Bearbeitung der für den antragstellenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen;

ii)

die rechtzeitige Übermittlung aller Informationen, die für die in Verbindung mit der Zentralverwahrer-Verbindung erbrachten Dienstleistungen von Relevanz sind;

iii)

die Erfüllung der Maßnahmen für den Abgleich gemäß Artikel 86 und Kapitel IX;

e)

der Mittler stimmt den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement des antragstellenden Zentralverwahrers zu und erfüllt diese und verfügt über ausreichende Erfahrung im Risikomanagement;

f)

der Mittler verfügt über Maßnahmen, die Strategien für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit in Verbindung stehende Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierung umfassen, um die Fortführung seiner Dienstleistungen, die rechtzeitige Wiederaufnahme seines Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten bei Ereignissen sicherzustellen, die ein signifikantes Risiko für die Störung seines Geschäftsbetriebs;

g)

der Mittler verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Zentralverwahrer nachzukommen und alle Verluste zu decken, für die er verantwortlich gemacht werden kann;

h)

ein Einzelkonto („individually segregated account“) bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer wird für den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer-Verbindung verwendet;

i)

die Bedingung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e ist erfüllt;

j)

der antragstellende Zentralverwahrer wird über die Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zwischen dem Mittler und dem antragerhaltenden Zentralverwahrer informiert;

k)

die Erträge aus der Abwicklung werden umgehend auf den antragstellenden Zentralverwahrer übertragen.

Für die Zwecke des Buchstaben a Ziffer i erster Gedankenstrich, des Buchstaben a Ziffer ii dritter Gedankenstrich und des Buchstaben h stellt der antragstellende Zentralverwahrer sicher, dass er jederzeit Zugang zu den auf dem Einzelkonto gehaltenen Wertpapieren hat. Steht für den Betrieb der mit einem Drittland-Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindung jedoch kein Einzelkonto bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer zur Verfügung, informiert der antragstellende Zentralverwahrer seine zuständige Behörde über die Gründe, weshalb keine Einzelkonten zur Verfügung stehen, sowie über die Details zu den Risiken in Verbindung mit der Nichtverfügbarkeit von Einzelkonten. Der antragstellende Zentralverwahrer stellt in jedem Fall ein angemessenes Schutzniveau für seine bei dem Drittland-Zentralverwahrer gehaltenen Vermögenswerte sicher.

2.   Verwendet ein antragstellender Zentralverwahrer einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung und dieser Mittler führt die Depotkonten des antragstellenden Zentralverwahrers auf seinen Namen in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers, stellt der antragstellende Zentralverwahrer zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sicher, dass

a)

der Mittler keinen Anspruch auf die gehaltenen Wertpapiere hat;

b)

das Konto in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den Namen des antragstellenden Zentralverwahrers eröffnet wurde und die Verbindlichkeiten und Pflichten in Verbindung mit der Registrierung, der Übertragung und der Verwahrung der Wertpapiere lediglich zwischen beiden Zentralverwahrern einklagbar sind;

c)

der antragstellende Zentralverwahrer sofortigen Zugang zu den bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren hat, auch im Falle einer Änderung oder Insolvenz des Mittlers.

3.   Die antragstellenden Zentralverwahrer nach Absatz 1 und 2 führen jährlich eine Sorgfaltsprüfung durch, um sicherzustellen, dass die darin genannten Bedingungen erfüllt sind.