Artikel 86
Abgleichverfahren für verbundene Zentralverwahrer
1. Die Abgleichverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die folgenden Maßnahmen:
a) |
der antragerhaltende Zentralverwahrer übermittelt dem antragstellenden Zentralverwahrer Tagesauszüge mit den folgenden Informationen, untergliedert nach Depotkonto und Wertpapieremission:
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b) |
der antragstellende Zentralverwahrer führt täglich einen Abgleich der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer oder dem Mittler gemeldeten Anfangs- und Endsalden mit den von ihm selbst geführten Aufzeichnungen durch. |
Im Falle einer indirekten Verbindung werden die Tagesauszüge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a über den Mittler nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt.
2. Setzt ein Zentralverwahrer eine Wertpapieremission für die Abwicklung gemäß Artikel 65 Absatz 2 aus, setzen alle Zentralverwahrer, die Teilnehmer einer indirekten Verbindung mit diesem Zentralverwahrer sind oder eine indirekte Verbindung mit ihm haben, auch im Falle interoperabler Verbindungen, die Wertpapieremission für die Abwicklung daraufhin aus.
Sind Mittler am Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindungen beteiligt, treffen diese Mittler angemessene vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Zentralverwahrern, um die Einhaltung des ersten Unterabsatzes sicherzustellen.
3. Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, werden Abwicklungsanweisungen in den betreffenden Wertpapieremissionen von dem Zentralverwahrer auf Investorenseite erst verarbeitet, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde.
Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, aktualisiert der Zentralverwahrer auf Investorenseite die von ihm geführten Depotkonten und berücksichtigt die Kapitalmaßnahme erst, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde.
Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite stellt die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen für eine bestimmte Wertpapieremission an alle seine Teilnehmer sicher, einschließlich der Zentralverwahrer auf Investorenseite. Die Zentralverwahrer auf Investorenseite übermitteln ihrerseits die Informationen an ihre Teilnehmer. Diese Übermittlung umfasst alle Informationen, die die Zentralverwahrer auf Investorenseite benötigen, um das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen in den von ihnen geführten Depotkonten zu berücksichtigen.