Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 80 - Aufrechterhaltung

Artikel 80

Aufrechterhaltung

1.   Ein Zentralverwahrer überprüft regelmäßig seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und aktualisiert diese. Die Überprüfung umfasst alle kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers und führt zur Festlegung des am besten für diese Tätigkeiten geeigneten Notfallsanierungsplans.

2.   Bei der Aktualisierung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallsanierungsplans berücksichtigt ein Zentralverwahrer die Testergebnisse sowie die im Rahmen von Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen.

3.   Ein Zentralverwahrer überprüft seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan nach jeder signifikanten Störung seiner Tätigkeiten. Bei dieser Überprüfung werden die Ursachen der Störung und alle erforderlichen Verbesserungen an den Tätigkeiten des Zentralverwahrers, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Notfallsanierungsplan ermittelt.