Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 76 - Strategie und Grundsätze

Artikel 76

Strategie und Grundsätze

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan,

a)

die vom Leitungsorgan genehmigt werden;

b)

die Überprüfungen unterliegen, über die dem Leitungsorgan berichtet wird.

2.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

a)

alle seinen kritischen Tätigkeiten und IT-Systeme identifiziert werden und ein minimaler Leistungsumfang festgelegt ist, der für diese Tätigkeit aufrechtzuerhalten ist;

b)

die Strategie und Ziele des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden, sodass die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Kontinuität der Systeme nach Buchstabe a sichergestellt wird;

c)

jegliche Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten berücksichtigt werden, mindestens mit

i)

den Nutzern;

ii)

den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;

iii)

anderen Zentralverwahrern;

iv)

sonstigen Marktinfrastrukturen;

d)

die im Falle eines Notfalls für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder einer größeren Betriebsstörung des Zentralverwahrers anzuwenden Maßnahmen festgelegt und dokumentiert sind, um einen Mindestleistungsumfang der kritischen Funktionen des Zentralverwahrers sicherzustellen;

e)

der maximal akzeptable Zeitraum festgelegt ist, währenddessen die kritischen Funktionen und IT-Systeme nicht zur Verfügung stehen dürfen.

3.   Ein Zentralverwahrer ergreift alle vernünftigen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Abwicklung auch im Falle einer Störung bis zum Ende des Geschäftstags abgeschlossen ist und dass alle Positionen der Nutzer zum Zeitpunkt der Störung rechtzeitig und mit Gewissheit bestimmt werden.