Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 78 - Notfallsanierung

Artikel 78

Notfallsanierung

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Vorkehrungen, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten in Notfallszenarien, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, physische Angriffe, Eindringen, terroristische Anschläge und Cyberangriffe, sicherzustellen. Im Rahmen dieser Vorkehrungen wird mindestens Folgendes sichergestellt:

a)

die Verfügbarkeit geeigneten Personals;

b)

die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel;

c)

die Übernahme, Sanierung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs an einem sekundären Bearbeitungsstandort.

2.   Im Notfallsanierungsplan des Zentralverwahrers werden die Vorgaben für die Sanierungszeiten bezüglich der kritischen Tätigkeiten erfasst und es wird die am besten geeignete Sanierungsstrategie für jede dieser kritischen Tätigkeiten bestimmt. Die vorgegebenen Sanierungszeiten für jede kritische Tätigkeit betragen nicht mehr als zwei Stunden. Der Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Backup-Systeme die Verarbeitung unverzüglich beginnen, es sei denn, dies würde die Integrität der Wertpapieremissionen oder die Vertraulichkeit der von dem Zentralverwahrer geführten Daten beeinträchtigen. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass er innerhalb von zwei Stunden nach einer Störung in der Lage ist, die kritischen Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Ein Zentralverwahrer berücksichtigt bei der Festlegung der Sanierungszeiten für jede Tätigkeit die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Diese Vorkehrungen stellen mindestens sicher, dass die vereinbarten Leistungsumfänge in Extremfällen erfüllt werden.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt mindestens über einen sekundären Bearbeitungsstandort mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und einer ausreichenden Personalbesetzung, die angemessen für die operationellen Anforderungen des Zentralverwahrers und die Risiken sind, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, zumindest in den Fällen, in denen der Hauptgeschäftsstandort nicht verfügbar ist.

Der sekundäre Bearbeitungsstandort

a)

stellt den Leistungsumfang bereit, der erforderlich ist, damit der Zentralverwahrer seine kritischen Tätigkeiten im Rahmen der Vorgaben für die Sanierungszeiten ausführen kann;

b)

liegt in einer geografischen Entfernung von dem primären Bearbeitungsstandort, sodass der sekundäre Bearbeitungsstandort ein unterschiedliches Risikoprofil aufweist und verhindert wird, dass er von demselben Ereignis betroffen ist, das den primären Bearbeitungsstandort beeinträchtigt;

c)

ist direkt zugänglich für die Mitarbeiter des Zentralverwahrers, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, wenn der primäre Bearbeitungsstandort nicht verfügbar ist.

4.   Ein Zentralverwahrer entwickelt und pflegt detaillierte Verfahren und Pläne in Bezug auf

a)

die Identifikation, Protokollierung und Meldung aller Störungsereignisse für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers;

b)

Maßnahmen zur Reaktion auf operationelle Vorfälle und Krisensituationen;

c)

die Bewertung von Schäden und geeignete Pläne für die Einleitung der Reaktionsmaßnahmen nach Buchstabe b;

d)

das Krisenmanagement und die Kommunikation, einschließlich geeigneter Kontaktstellen, um sicherzustellen, dass verlässliche und aktuelle Informationen an die entsprechenden Interessenträger und die zuständige Behörde übermittelt werden;

e)

die Aktivierung von und den Übergang zu alternativen Betriebs- und Geschäftsstandorten;

f)

die IT-Wiederherstellung, einschließlich Aktivierung des sekundären IT-Bearbeitungsstandorts und Übernahme.