Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 79 - Tests und Überwachung

Artikel 79

Tests und Überwachung

Ein Zentralverwahrer überwacht seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und testet sie mindestens jährlich. Der Zentralverwahrer testet außerdem seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, nachdem wesentliche Änderungen an den Systemen und verbundenen Tätigkeiten vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Systeme und Tätigkeiten die Ziele des Zentralverwahrers erfüllen. Der Zentralverwahrer plant und dokumentiert diese Tests, die Folgendes umfassen:

a)

Szenarien über Katastrophen großen Ausmaßes;

b)

Umstieg zwischen primärem und sekundärem Bearbeitungsstandort;

c)

gegebenenfalls die Teilnahme

i)

der Nutzer des Zentralverwahrers;

ii)

den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;

iii)

andere Zentralverwahrer;

iv)

sonstigen Marktinfrastrukturen;

v)

sonstiger Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden.