Artikel 81
Hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko
1. Finanzinstrumente werden als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko erachtet, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
sie werden begeben oder abgesichert von:
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b) |
der Zentralverwahrer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch den Zentralverwahrer mit einem geringen Kredit- und Marktrisiko behaftet sind; |
c) |
Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:
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d) |
sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen; |
e) |
sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen der Zentralverwahrer einen ausreichenden Zugang hat, auch unter angespannten Marktbedingungen, handelbar; |
f) |
für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; |
Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet der Zentralverwahrer bei dieser Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
2. Abweichend von Absatz 1 werden Derivatekontrakte als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
sie werden für die Absicherung von Währungsrisiken abgeschlossen, die sich aus der Abwicklung in mehreren Währungen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem ergeben, oder von Zinsrisiken, die die Vermögenswerte des Zentralverwahrers beeinflussen können, und in beiden Fällen als Sicherungsgeschäft gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verabschiedet wurden; |
b) |
für diese Derivatekontrakte werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht; |
c) |
sie werden über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der für die Reduzierung des Zinsrisikos erforderlich ist, dem der Zentralverwahrer ausgesetzt ist. |
(8) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).