Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 83 - Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen

Artikel 83

Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen

1.   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben.

2.   Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt:

a)

der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält;

b)

der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer;

c)

des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält.