Artikel 83
Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen
1. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben.
2. Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt:
a) |
der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält; |
b) |
der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer; |
c) |
des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält. |