Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Informationen zu Gruppen

Artikel 7

Informationen zu Gruppen

1.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe von Unternehmen, zu der andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehören, umfasst der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Strategien und Verfahren;

b)

Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens und der anderen Unternehmen der Gruppe;

c)

die Dienstleistungen und Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt.

2.   Besitzt ein beantragender Zentralverwahrer ein Mutterunternehmen, umfasst der Zulassungsantrag folgende Informationen:

a)

die eingetragene Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um ein zugelassenes oder eingetragenes Unternehmen, das der Beaufsichtigung nach Unions- oder Drittlandsrecht unterliegt, alle relevanten Zulassungs- oder Eintragungsnummern und der Name der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.

3.   Hat der beantragende Zentralverwahrer die Dienstleistungen oder Tätigkeiten an ein Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert, enthält der Antrag eine Zusammenfassung und eine Kopie der Vereinbarung über die Auslagerung.