Artikel 7
Informationen zu Gruppen
1. Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe von Unternehmen, zu der andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehören, umfasst der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:
a) |
die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Strategien und Verfahren; |
b) |
Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens und der anderen Unternehmen der Gruppe; |
c) |
die Dienstleistungen und Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt. |
2. Besitzt ein beantragender Zentralverwahrer ein Mutterunternehmen, umfasst der Zulassungsantrag folgende Informationen:
a) |
die eingetragene Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens des beantragenden Zentralverwahrers; |
b) |
handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um ein zugelassenes oder eingetragenes Unternehmen, das der Beaufsichtigung nach Unions- oder Drittlandsrecht unterliegt, alle relevanten Zulassungs- oder Eintragungsnummern und der Name der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. |
3. Hat der beantragende Zentralverwahrer die Dienstleistungen oder Tätigkeiten an ein Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert, enthält der Antrag eine Zusammenfassung und eine Kopie der Vereinbarung über die Auslagerung.