Artikel 8
Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan
1. Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:
a) |
Finanzberichte mit vollständigen Jahresabschlüssen für die drei Vorjahre und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht zu den Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die drei Vorjahre; |
b) |
wird beim beantragenden Zentralverwahrer eine Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt, Name und nationale Registrierungsnummer des externen Prüfers; |
c) |
einen Geschäftsplan mit Finanzplan und einer Budgetschätzung, in der verschiedene Geschäftsszenarien für die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt sind, über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren; |
d) |
alle Pläne für die Gründung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte; |
e) |
Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers. |
2. Liegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:
a) |
Nachweis über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung; |
b) |
einen Zwischenbericht; |
c) |
einen Überblick über die Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere relevante Erläuterungen; |
d) |
einen geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre. |
3. Der Antrag umfasst eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, um für die Fortführung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu sorgen, darunter
a) |
eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt; |
b) |
die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, Stress-Szenarien und Ereignisse, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente; |
c) |
eine Bewertung der Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Interessenträger, die wahrscheinlich von seiner Durchführung betroffen sind; |
d) |
eine Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen und drittstaatlichen Recht Berücksichtigung finden. |
(6) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).