Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan

Artikel 8

Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:

a)

Finanzberichte mit vollständigen Jahresabschlüssen für die drei Vorjahre und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht zu den Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die drei Vorjahre;

b)

wird beim beantragenden Zentralverwahrer eine Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt, Name und nationale Registrierungsnummer des externen Prüfers;

c)

einen Geschäftsplan mit Finanzplan und einer Budgetschätzung, in der verschiedene Geschäftsszenarien für die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt sind, über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren;

d)

alle Pläne für die Gründung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte;

e)

Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers.

2.   Liegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:

a)

Nachweis über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung;

b)

einen Zwischenbericht;

c)

einen Überblick über die Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere relevante Erläuterungen;

d)

einen geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.

3.   Der Antrag umfasst eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, um für die Fortführung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu sorgen, darunter

a)

eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt;

b)

die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, Stress-Szenarien und Ereignisse, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente;

c)

eine Bewertung der Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Interessenträger, die wahrscheinlich von seiner Durchführung betroffen sind;

d)

eine Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen und drittstaatlichen Recht Berücksichtigung finden.


(6)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).